AGB — Social Media

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gungen (AGB)


§ 1 Ver­trags­partner und Gel­tungs­be­reich
(1) Diese All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen („AGB“) regeln die Erbrin­gung von Internet-Werbe- und Mar­ke­ting­leis­tungen sowie dazu­ge­hö­rigen Ser­vices durch X7media, Inh. Nor­bert Stein („Agentur“) für ihre Kunden („Auf­trag­geber“). Agentur und Auf­trag­geber werden im Fol­genden ein­zeln als „Partei“ und gemeinsam als „Par­teien“ bezeichnet.
(2) Die AGB der Agentur gelten exklusiv für alle Ange­bote, Lie­fe­rungen und Leis­tungen. Sie greifen auch dann, wenn der Auf­trag­geber bei Ver­trags­ab­schluss keine aus­drück­liche Mög­lich­keit zur Kennt­nis­nahme hatte, diese AGB aber aus vor­he­rigen Geschäfts­be­zie­hungen kannte oder kennen musste.
(3) Abwei­chende oder ent­ge­gen­ste­hende Bedin­gungen des Auf­trag­ge­bers werden nicht aner­kannt. Erbringt die Agentur ihre Leis­tungen in Kenntnis sol­cher Bedin­gungen des Auf­trag­ge­bers, stellt dies keine Zustim­mung dar – selbst dann nicht, wenn die vor­lie­genden AGB diesen Bedin­gungen nicht explizit wider­spre­chen.
(4) Das Angebot der Agentur richtet sich aus­schließ­lich an Unter­nehmer im Sinne des § 14 BGB.

§ 2 Ver­trags­schluss und Ver­trags­ge­gen­stand
(1) Die Agentur bietet Bera­tung und Hand­ling für Social-Media-Auf­tritte an. Dies umfasst die Betreuung von Wer­be­an­zei­gen­ma­na­gern, die Erstel­lung und Schal­tung von Con­tent sowie die Pflege von Social-Media-Accounts. Der genaue Leis­tungs­um­fang ergibt sich aus dem jewei­ligen Angebot. Nicht dort genannte Leis­tungen sind nicht Teil des Ver­trages.
(2) Ver­träge und Ange­bote können von beiden Par­teien rechts­wirksam auch mit­tels einer ein­fa­chen elek­tro­ni­schen Signatur (die nicht den strengen Vor­gaben des § 126a BGB ent­spre­chen muss) abge­schlossen werden.
(3) Der Auf­trag­geber kann wäh­rend eines lau­fenden Pro­jekts Ände­rungen oder Erwei­te­rungen des Leis­tungs­um­fangs anfragen. Lehnt die Agentur ab, ver­bleibt es beim ursprüng­lich ver­ein­barten Umfang. Erbringt die Agentur zusätz­liche Leis­tungen ohne sepa­rate Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung, findet § 4 Abs. 4 Anwen­dung.
(4) Auch münd­liche Ver­träge und Zusatz­auf­träge sind bin­dend. Die Agentur kann jedoch ver­langen, dass der Auf­trag­geber diese unver­züg­lich in Text­form bestä­tigt. Ein Auf­trag gilt als erteilt, wenn die Agentur mit der Aus­füh­rung beginnt und der Auf­trag­geber in Kenntnis dessen nicht unver­züg­lich wider­spricht. Die Agentur kann Auf­träge auch durch schlüs­siges Han­deln annehmen, sofern alle Details geklärt sind.
(5) Die Agentur ist berech­tigt, Leis­tungen selbst zu erbringen oder qua­li­fi­zierte Sub­un­ter­nehmer ein­zu­setzen. Zudem darf sie genutzte Infra­struk­turen und Dienst­leister jeder­zeit wech­seln, sofern dem Auf­trag­geber daraus keine Nach­teile ent­stehen. Bei einem Wechsel infor­miert die Agentur den Auf­trag­geber in der Regel zwei Wochen vorab in Text­form, um etwaige Bedenken ein­zu­holen.
(6) Im Zuge des tech­ni­schen Fort­schritts darf die Agentur neuere Tech­no­lo­gien, Ver­fahren oder Stan­dards zur Leis­tungs­er­brin­gung nutzen, solange dem Auf­trag­geber hieraus keine Nach­teile ent­stehen.
(7) Die Agentur bietet ergän­zend digi­tale Pro­dukte aus ihrem Kern­ge­schäft an.

§ 3 Ange­bote, Infor­ma­tionen und Leis­tungs­er­brin­gung
(1) Die Prä­sen­ta­tion von „Ange­boten“ auf der Web­site der Agentur ist recht­lich ledig­lich eine Auf­for­de­rung zur Abgabe eines Ange­bots (invi­tatio ad offe­rendum).
(2) Ein bin­dendes Angebot sei­tens der Agentur liegt erst vor, wenn diese dem Auf­trag­geber ein kon­kretes Doku­ment mit detail­lierten Leis­tungen und Preisen unter­breitet.
(3) Da es sich um B2B-Ver­träge han­delt, ent­fallen die Pflichten aus § 312i Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB. Der Auf­trag­geber hat keinen Anspruch auf tech­ni­sche Kor­rek­tur­mittel für seine Bestel­lung, geson­derte Infor­ma­tionen über die tech­ni­schen Schritte des Ver­trags­schlusses (gemäß Art. 246c EGBGB) oder eine unver­züg­liche Bestell­be­stä­ti­gung.
(4) Die Agentur erbringt ihre Leis­tungen nach dem aktu­ellen Stand der Technik. Ein kon­kreter wirt­schaft­li­cher Erfolg (z. B. bei Such­ma­schi­nen­op­ti­mie­rung, Wer­bung oder Social Media) kann jedoch nicht garan­tiert werden.

§ 4 Preise, Zah­lungs­be­din­gungen, Auf­rech­nung und Zurück­be­hal­tung
(1) Die Ver­gü­tung (z. B. Pau­schale, auf­wands­ab­hän­giger Stunden-/Ta­ges­satz oder variable, leis­tungs­ab­hän­gige Ver­gü­tung) ergibt sich aus dem Angebot bzw. Ver­trag. Eine Pau­schale deckt aus­schließ­lich die im Angebot detail­liert auf­ge­führten Leis­tungen ab.
(2) Alle Preise ver­stehen sich netto zzgl. der jeweils gül­tigen gesetz­li­chen Umsatz­steuer, sofern diese anfällt und nichts anderes ver­ein­bart ist.
(3) Die Agentur darf bei Auf­trags­er­tei­lung ange­mes­sene Anzah­lungen for­dern sowie nach Pro­jekt­fort­schritt Teil­rech­nungen für bereits gelie­ferte Pro­jekt­be­stand­teile stellen.
(4) Die Ver­gü­tung gilt nur für die ver­trag­lich ver­ein­barten Leis­tungen. Dar­über hin­aus­ge­hende Zusatz­leis­tungen werden nach den im Angebot fest­ge­legten Sätzen oder ersatz­weise nach der orts­üb­li­chen, ange­mes­senen Ver­gü­tung abge­rechnet. Begleit­leis­tungen wie Benut­zer­ein­füh­rungen, Schu­lungen, Doku­men­ta­tionen oder Sup­port sind nur dann inklu­sive, wenn dies aus­drück­lich ver­ein­bart wurde.
(5) Rei­se­kosten für not­wen­dige geschäft­liche Fahrten außer­halb der Stadt Dessau-Roßlau (Sachsen-Anhalt) sind nicht in der regu­lären Ver­gü­tung ent­halten und werden vom Auf­trag­geber separat getragen.
(6) Zah­lungen sind mit Beginn der Leis­tungs­er­brin­gung fällig und inner­halb von 14 Tagen ohne Abzug zu beglei­chen. Der Auf­trag­geber gerät spä­tes­tens 30 Tage nach Rech­nungs­zu­gang in Verzug.
(7) Bei Zah­lungs­verzug fallen Ver­zugs­zinsen in Höhe von 4 Pro­zent­punkten über dem Basis­zins­satz p.a. an. Zusätz­lich berechnet die Agentur eine Mahn­pau­schale von 15 Euro. Die Gel­tend­ma­chung wei­terer Schäden oder höherer Zinsen bleibt vor­be­halten. Die Mahn­pau­schale wird auf etwaige Rechts­ver­fol­gungs­kosten ange­rechnet.
(8) Der Auf­trag­geber darf nur mit For­de­rungen auf­rechnen, die rechts­kräftig fest­ge­stellt, unbe­stritten oder von der Agentur aner­kannt sind, es sei denn, die Gegen­an­sprüche resul­tieren aus Män­geln des­selben Ver­trags­ver­hält­nisses.
(9) Die Agentur ist befugt, ein Zurück­be­hal­tungs­recht wegen sämt­li­cher For­de­rungen aus der lau­fenden Geschäfts­be­zie­hung aus­zu­üben.
(10) Für Zah­lungen an Creator und Influencer, die über die Agentur abge­wi­ckelt werden, fällt eine Ser­vice­ge­bühr von 6 % auf den Net­to­be­trag an. Diese deckt gesetz­liche Abgaben (insb. die Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe) sowie den admi­nis­tra­tiven Auf­wand ab.

§ 5 Social-Media-Betreuung
(1) Sofern ver­ein­bart und ver­gütet, über­nimmt die Agentur Mar­ke­ting­maß­nahmen oder die ganz­heit­liche Betreuung der Social-Media-Accounts des Auf­trag­ge­bers.
(2) Dies umfasst die Opti­mie­rung der Accounts sowie die Erstel­lung und Ver­öf­fent­li­chung von Inhalten (z. B. Texte, Bilder, Videos, Gra­fiken etc.).
(3) Die Agentur schlägt eigen­ver­ant­wort­lich Inhalte vor und ver­öf­fent­licht diese nach Frei­gabe durch den Auf­trag­geber. Frei­gaben müssen spä­tes­tens 48 Stunden vor dem geplanten Ver­öf­fent­li­chungs­termin in Text­form vor­liegen. Alter­nativ können die Par­teien einen Rahmen defi­nieren, in dem die Agentur ohne Ein­zel­ab­stim­mung publi­zieren darf.
(4) Die Agentur stellt in ver­ein­barten Inter­vallen Reportings mit den defi­nierten Kenn­zahlen zur Ver­fü­gung.
(5) Erstellte Inhalte werden von der Agentur in der Regel nur bis zu 2 Wochen nach Ver­öf­fent­li­chung auf­be­wahrt. Eine dau­er­hafte Archi­vie­rung findet nicht statt.

§ 6 Bei­stel­lungen und Erschwer­nisse
(1) Kosten für Soft­ware oder Pro­dukte Dritter (z. B. Themes, Plugins, Wer­be­bud­gets), die für das Projekt nötig sind, sind nicht in der Ver­gü­tung ent­halten, es sei denn, dies wurde explizit ver­ein­bart. Tech­ni­sche Funk­tio­na­li­täten und Respon­si­vität können nur im Rahmen der Vor­gaben dieser Dritt­an­bieter gewähr­leistet werden.
(2) Bei unvor­her­seh­barem Mehr­auf­wand, der durch Dritte (z. B. Pro­vider, Wer­be­platt­formen) ver­ur­sacht wird, rechnet die Agentur die zusätz­liche Zeit nach den ver­ein­barten (ersatz­weise orts­üb­li­chen) Stun­den­sätzen ab.
(3) Die Auf­be­rei­tung von Medien (z. B. Bild­zu­schnitte, For­mat­än­de­rungen von PDFs, Videos oder Musik) ist nicht inklu­sive. Der Auf­trag­geber muss Mate­ria­lien im finalen Datei­format und in der kor­rekten Auf­lö­sung lie­fern. Andern­falls wird der Bear­bei­tungs­auf­wand zusätz­lich berechnet.
(4) Sofern nicht anders ver­ein­bart, ist pro Ange­bots­po­si­tion eine Kor­rek­tur­schleife mit einer Ände­rung inklu­sive (aus­ge­nommen Män­gel­be­sei­ti­gungen). Das Rück­gän­gig­ma­chen von Ände­rungen, spä­tere Struk­tur­wechsel oder Anpas­sungen nach dem Start einer neuen Pro­jekt­phase werden nach Zeit­auf­wand abge­rechnet.

§ 7 Leis­tungs­zeit und höhere Gewalt
(1) Eine ver­ein­barte Leis­tungs­zeit beginnt erst, wenn alle recht­li­chen, tech­ni­schen und gestal­te­ri­schen Fragen geklärt sind und der Auf­trag­geber seine Mit­wir­kungs­pflichten erfüllt hat. Die Ein­rede des nicht erfüllten Ver­trages bleibt vor­be­halten.
(2) Fälle höherer Gewalt (z. B. Pan­de­mien, Streiks, Aus­sper­rungen) oder unver­schul­dete Betriebs­stö­rungen bei der Agentur oder ihren Sub­un­ter­neh­mern ver­län­gern die Leis­tungs­fristen um die Dauer der jewei­ligen Stö­rung.

§ 8 Mit­wir­kungs­pflichten des Auf­trag­ge­bers
(1) Der Auf­trag­geber muss alle für das Projekt rele­vanten Daten (z. B. KPIs, Zugänge, Rechts­texte, Medien) recht­zeitig und unauf­ge­for­dert bereit­stellen. Dies schließt aus­drück­lich Infor­ma­tionen über mög­liche Urheber- oder Mar­ken­rechte Dritter ein.
(2) Die Agentur arbeitet aus­schließ­lich mit bestehenden Accounts (z. B. bei Face­book, Insta­gram, TikTok, Lin­kedIn). Der Auf­trag­geber ist für die Zugänge ver­ant­wort­lich. Die Account-Erstel­lung kann als Zusatz­leis­tung gebucht werden.
(3) Der Auf­trag­geber ist allein für rechts­si­chere Impressen und Daten­schutz­er­klä­rungen auf seinen Accounts ver­ant­wort­lich. Die Agentur darf hierfür weder Texte ver­fassen noch prüfen, da ihr dies nach dem Rechts­dienst­leis­tungs­ge­setz unter­sagt ist.
(4) Mate­ria­lien sind in gän­gigen, digi­talen For­maten zu über­geben. Der Auf­trag­geber stellt sicher, dass die Agentur alle für das Projekt nötigen Nutzungs‑, Ver­viel­fäl­ti­gungs- und Bear­bei­tungs­rechte erhält. Eine recht­liche Prü­fung der Mate­ria­lien durch die Agentur erfolgt nicht.
(5) Bei bei­gestellten Inhalten Dritter (Fotos, Musik, Gra­fiken etc.) ist der Auf­trag­geber dafür ver­ant­wort­lich, die ent­spre­chenden Lizenzen (ggf. kos­ten­pflichtig) ein­zu­holen. Eine Prü­fung auf Schutz­rechts­ver­let­zungen durch die Agentur ist nicht Teil des Auf­trags.
(6) Zugangs­daten sind sicher und ver­schlüs­selt zu über­mit­teln. Nach Auf­trags­ende muss der Auf­trag­geber die Pass­wörter unver­züg­lich ändern, sofern keine wei­tere Betreuung ver­ein­bart ist.
(7) Ver­letzt das bei­gestellte Mate­rial Rechte Dritter, stellt der Auf­trag­geber die Agentur auf erstes Anfor­dern von allen Ansprü­chen und Rechts­ver­fol­gungs­kosten frei.
(8) Der Auf­trag­geber ist für regel­mä­ßige Backups (ins­be­son­dere vor Pro­jekt­start) selbst ver­ant­wort­lich. Die Agentur haftet nicht für Daten­ver­luste, die durch ord­nungs­ge­mäße Backups des Auf­trag­ge­bers hätten ver­mieden werden können.

§ 9 Geheim­hal­tung
(1) Beide Par­teien ver­pflichten sich zeit­lich unbe­grenzt, alle im Rahmen der Zusam­men­ar­beit erlangten Geschäfts­ge­heim­nisse und ver­trau­li­chen Infor­ma­tionen (inkl. Kon­di­tionen, Agen­tur­kon­takte und interne Kom­mu­ni­ka­tion) strikt geheim zu halten und nur für Ver­trags­zwecke zu nutzen.
(2) Diese Pflicht ent­fällt bei Infor­ma­tionen, die (1) bereits öffent­lich bekannt waren, (2) ohne Ver­schulden der emp­fan­genden Partei öffent­lich werden, (3) recht­mäßig von Dritten bezogen wurden, (4) unab­hängig ent­wi­ckelt wurden oder (5/6) auf­grund zwin­gender gesetz­li­cher oder behörd­li­cher Anord­nungen offen­ge­legt werden müssen. In letz­terem Fall ist die andere Partei vorab zu infor­mieren.

§ 10 Verzug des Auf­trag­ge­bers, Annah­me­verzug und Rück­tritt
(1) Erfüllt der Auf­trag­geber seine Mit­wir­kungs­pflichten (§ 8) nicht, trägt er die daraus resul­tie­renden Folgen und Mehr­kosten. Die Agentur berechnet diesen Mehr­auf­wand gemäß § 4 Abs. 4.
(2) Fehlen Zugänge oder Mate­ria­lien, darf die Agentur die Arbeit pau­sieren oder mit Platz­hal­tern arbeiten. Das spä­tere Ein­pflegen dieser Mate­ria­lien gilt als kos­ten­pflich­tige Zusatz­leis­tung.
(3) Die Agentur arbeitet pro­jekt­be­zogen. Kommt der Auf­trag­geber in Annahme- oder Mit­wir­kungs­verzug, darf die Agentur die Leis­tungs­zeit ver­schieben, um Ter­min­kon­flikte mit anderen Pro­jekten zu ver­meiden.
(4) Ver­ur­sacht der Auf­trag­geber eine Pro­jekt­ver­zö­ge­rung von mehr als drei Wochen, werden die bis­he­rigen Leis­tungen sofort fällig. Bei Pro­jekt­fort­füh­rung wird die benö­tigte Ein­ar­bei­tungs­zeit zusätz­lich in Rech­nung gestellt.
(5) Setzt die Agentur eine Nach­frist zur Mit­wir­kung und ver­streicht diese erfolglos, kann die Agentur vom Ver­trag zurück­treten und Scha­dens­er­satz ver­langen. Dieser umfasst die Ver­gü­tung für erbrachte Leis­tungen sowie den ent­gan­genen Gewinn (abzüg­lich ersparter Auf­wen­dungen).

§ 11 Lauf­zeit und Kün­di­gung
(1) Ver­träge mit festen Kon­tin­genten (z. B. Anzahl an Posts oder Ter­minen) oder festen Lauf­zeiten sind bin­dend.
(2) Sofern nicht anders ver­ein­bart, können fort­lau­fende Leis­tungen mit einer Frist von 3 Monaten zum Quar­tals­ende gekün­digt werden, sofern hier­durch kein fest­ge­legtes Kon­tin­gent unter­schritten wird.
(3) Das Recht zur frist­losen Kün­di­gung aus wich­tigem Grund bleibt bestehen. Die Agentur darf ins­be­son­dere fristlos kün­digen, wenn der Auf­trag­geber länger als 1 Monat in Zah­lungs­verzug ist oder nach Abmah­nung schuld­haft gegen Ver­trags­pflichten ver­stößt.
(4) Eine Abmah­nung ist ent­behr­lich, wenn die Pflicht­ver­let­zung gra­vie­rend ist, eine Fort­set­zung unzu­mutbar macht oder der Auf­trag­geber die Erfül­lung end­gültig ver­wei­gert (ins­be­son­dere, wenn die Agentur dadurch selbst gegen­über Dritten haftbar würde).

§ 12 Nut­zungs­rechte
(1) Nach voll­stän­diger Bezah­lung erhält der Auf­trag­geber das ein­fache, nicht aus­schließ­liche Nut­zungs­recht an den Arbeits­er­geb­nissen. Dieses ist strikt auf den ver­trag­lich ver­ein­barten Zweck beschränkt (z. B. die Ver­öf­fent­li­chung auf einem bestimmten Social-Media-Kanal). Erwei­terte Rechte bedürfen einer geson­derten Ver­ein­ba­rung.
(2) Für Werke unter Open-Source- oder CC-Lizenzen gelten die jewei­ligen Lizenz­be­stim­mungen.
(3) Der Auf­trag­geber ist berech­tigt, gelie­ferte Inhalte im Rahmen der Lizenz zu bear­beiten, umzu­ge­stalten oder zu löschen.
(4) Sollen Assets für wei­tere Wer­be­ka­näle außer­halb des Ver­trags­um­fangs genutzt werden, können die Rechte durch den Erwerb von Buy-Outs indi­vi­duell erwei­tert werden.
(5) Die Agentur darf die erbrachten Leis­tungen als Refe­renz nutzen (z. B. auf der Web­site), den Account ver­linken sowie Namen und Logos des Auf­trag­ge­bers abbilden. Der Auf­trag­geber kann diese Erlaubnis für die Zukunft wider­rufen.

§ 13 Män­gel­rechte, Ver­jäh­rung und Haf­tung
(1) Bei Leis­tungen wie SEO, Social-Media-Betreuung oder Mar­ke­ting-Bera­tung han­delt es sich um Dienst­ver­träge. Ein wirt­schaft­li­cher Erfolg wird nicht geschuldet, wes­halb hier keine Män­gel­ge­währ­leis­tung greift.
(2) Bei künst­le­ri­schen Arbeiten besteht Gestal­tungs­frei­heit. Män­gel­an­sprüche greifen nur bei erheb­li­chen Abwei­chungen vom Ver­trag, sofern diese nicht durch tech­ni­sche Gründe, feh­lende Rechte oder man­gelnde Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers ver­ur­sacht wurden. Spä­tere Ände­rungs­wün­sche werden regulär ver­gütet.
(3) Die Gewähr­leis­tung erlischt, wenn der Auf­trag­geber eigen­mäch­tige Ände­rungen vor­nimmt. Im Streit­fall muss der Auf­trag­geber beweisen, dass seine Ände­rungen den Mangel nicht ver­ur­sacht haben.
(4) Wer­be­aus­sagen von Dritt­an­bie­tern (z. B. Soft­ware­her­stel­lern) sind für die Agentur nicht bin­dend.
(5) Gewähr­leis­tungs- und Scha­dens­er­satz­an­sprüche ver­jähren inner­halb eines Jahres ab Über­gabe oder Abnahme.
(6) Die Agentur haftet nur für Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit. Bei leichter Fahr­läs­sig­keit haftet sie nur bei Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflichten (Kar­di­nal­pflichten) und begrenzt auf den vor­her­seh­baren, ver­trags­ty­pi­schen Schaden. Aus­ge­nommen von dieser Haf­tungs­be­schrän­kung sind Schäden an Leben, Körper oder Gesund­heit, Garan­tien, arg­lis­tiges Ver­schweigen von Män­geln sowie die Pro­dukt­haf­tung.

§ 14 Ver­trags­un­ter­lagen und Pfand­recht
(1) An Ent­würfen, Skizzen, Codes und Gra­fiken behält die Agentur alle Urheber- und Eigen­tums­rechte. Diese Roh­daten sind nicht Teil des Ver­trages und können vom Auf­trag­geber nicht her­aus­ver­langt werden.
(2) Zur Siche­rung aller bestehenden und zukünf­tigen For­de­rungen aus der Geschäfts­be­zie­hung erhält die Agentur ein ver­trag­li­ches Pfand­recht an den vom Auf­trag­geber über­las­senen Mate­ria­lien (Bilder, Texte, Soft­ware etc.).
(3) Solange das Pfand­recht besteht, muss der Auf­trag­geber Adress­än­de­rungen mit­teilen. Kommt er dem nicht nach, behält eine an die letzte bekannte Adresse gesen­dete Pfand­ver­kaufs­an­dro­hung ihre volle Gül­tig­keit.

§ 15 Daten­schutz
(1) Zur Durch­füh­rung des Ver­trages werden gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO not­wen­dige Daten erhoben (z. B. Name, Adresse, E‑Mail).
(2) Eine Wei­ter­gabe an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Ver­trags­er­fül­lung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), aus berech­tigtem Inter­esse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) oder mit Ein­wil­li­gung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) zulässig ist. Daten­über­mitt­lungen in Nicht-EU-Länder erfolgen nur bei Vor­liegen eines ange­mes­senen Daten­schutz­ni­veaus oder ent­spre­chender Stan­dard­ver­trags­klau­seln.
(3) Betrof­fene haben das Recht:
• Ein­wil­li­gungen zu wider­rufen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
• Aus­kunft über ver­ar­bei­tete Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
• Berich­ti­gung unrich­tiger Daten zu for­dern (Art. 16 DSGVO).
• Löschung der Daten zu ver­langen (Art. 17 DSGVO).
• Die Ein­schrän­kung der Ver­ar­bei­tung zu for­dern (Art. 18 DSGVO).
• Daten in einem gän­gigen Format zu erhalten (Daten­über­trag­bar­keit gem. Art. 20 DSGVO).
• Sich bei einer Auf­sichts­be­hörde zu beschweren (Art. 77 DSGVO).
• Wider­spruch gegen die Ver­ar­bei­tung ein­zu­legen (Art. 21 DSGVO).
(4) Daten werden nur so lange gespei­chert, wie es der Zweck erfor­dert. Gesetz­liche Auf­be­wah­rungs- und Ver­jäh­rungs­fristen bleiben hiervon unbe­rührt.

§ 16 Gerichts­stand, Erfül­lungsort und Streit­schlich­tung
(1) Erfül­lungsort ist der Geschäfts­sitz der Agentur, sofern ver­trag­lich nichts anderes ver­ein­bart wurde.
(2) Es gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts.