AGB — Social Media
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Vertragspartner und Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Erbringung von Internet-Werbe- und Marketingleistungen sowie dazugehörigen Services durch X7media, Inh. Norbert Stein („Agentur“) für ihre Kunden („Auftraggeber“). Agentur und Auftraggeber werden im Folgenden einzeln als „Partei“ und gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.
(2) Die AGB der Agentur gelten exklusiv für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie greifen auch dann, wenn der Auftraggeber bei Vertragsabschluss keine ausdrückliche Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, diese AGB aber aus vorherigen Geschäftsbeziehungen kannte oder kennen musste.
(3) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Erbringt die Agentur ihre Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen des Auftraggebers, stellt dies keine Zustimmung dar – selbst dann nicht, wenn die vorliegenden AGB diesen Bedingungen nicht explizit widersprechen.
(4) Das Angebot der Agentur richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
(1) Die Agentur bietet Beratung und Handling für Social-Media-Auftritte an. Dies umfasst die Betreuung von Werbeanzeigenmanagern, die Erstellung und Schaltung von Content sowie die Pflege von Social-Media-Accounts. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Nicht dort genannte Leistungen sind nicht Teil des Vertrages.
(2) Verträge und Angebote können von beiden Parteien rechtswirksam auch mittels einer einfachen elektronischen Signatur (die nicht den strengen Vorgaben des § 126a BGB entsprechen muss) abgeschlossen werden.
(3) Der Auftraggeber kann während eines laufenden Projekts Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs anfragen. Lehnt die Agentur ab, verbleibt es beim ursprünglich vereinbarten Umfang. Erbringt die Agentur zusätzliche Leistungen ohne separate Vergütungsvereinbarung, findet § 4 Abs. 4 Anwendung.
(4) Auch mündliche Verträge und Zusatzaufträge sind bindend. Die Agentur kann jedoch verlangen, dass der Auftraggeber diese unverzüglich in Textform bestätigt. Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn die Agentur mit der Ausführung beginnt und der Auftraggeber in Kenntnis dessen nicht unverzüglich widerspricht. Die Agentur kann Aufträge auch durch schlüssiges Handeln annehmen, sofern alle Details geklärt sind.
(5) Die Agentur ist berechtigt, Leistungen selbst zu erbringen oder qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Zudem darf sie genutzte Infrastrukturen und Dienstleister jederzeit wechseln, sofern dem Auftraggeber daraus keine Nachteile entstehen. Bei einem Wechsel informiert die Agentur den Auftraggeber in der Regel zwei Wochen vorab in Textform, um etwaige Bedenken einzuholen.
(6) Im Zuge des technischen Fortschritts darf die Agentur neuere Technologien, Verfahren oder Standards zur Leistungserbringung nutzen, solange dem Auftraggeber hieraus keine Nachteile entstehen.
(7) Die Agentur bietet ergänzend digitale Produkte aus ihrem Kerngeschäft an.
§ 3 Angebote, Informationen und Leistungserbringung
(1) Die Präsentation von „Angeboten“ auf der Website der Agentur ist rechtlich lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).
(2) Ein bindendes Angebot seitens der Agentur liegt erst vor, wenn diese dem Auftraggeber ein konkretes Dokument mit detaillierten Leistungen und Preisen unterbreitet.
(3) Da es sich um B2B-Verträge handelt, entfallen die Pflichten aus § 312i Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf technische Korrekturmittel für seine Bestellung, gesonderte Informationen über die technischen Schritte des Vertragsschlusses (gemäß Art. 246c EGBGB) oder eine unverzügliche Bestellbestätigung.
(4) Die Agentur erbringt ihre Leistungen nach dem aktuellen Stand der Technik. Ein konkreter wirtschaftlicher Erfolg (z. B. bei Suchmaschinenoptimierung, Werbung oder Social Media) kann jedoch nicht garantiert werden.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Die Vergütung (z. B. Pauschale, aufwandsabhängiger Stunden-/Tagessatz oder variable, leistungsabhängige Vergütung) ergibt sich aus dem Angebot bzw. Vertrag. Eine Pauschale deckt ausschließlich die im Angebot detailliert aufgeführten Leistungen ab.
(2) Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt und nichts anderes vereinbart ist.
(3) Die Agentur darf bei Auftragserteilung angemessene Anzahlungen fordern sowie nach Projektfortschritt Teilrechnungen für bereits gelieferte Projektbestandteile stellen.
(4) Die Vergütung gilt nur für die vertraglich vereinbarten Leistungen. Darüber hinausgehende Zusatzleistungen werden nach den im Angebot festgelegten Sätzen oder ersatzweise nach der ortsüblichen, angemessenen Vergütung abgerechnet. Begleitleistungen wie Benutzereinführungen, Schulungen, Dokumentationen oder Support sind nur dann inklusive, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Reisekosten für notwendige geschäftliche Fahrten außerhalb der Stadt Dessau-Roßlau (Sachsen-Anhalt) sind nicht in der regulären Vergütung enthalten und werden vom Auftraggeber separat getragen.
(6) Zahlungen sind mit Beginn der Leistungserbringung fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen. Der Auftraggeber gerät spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang in Verzug.
(7) Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. an. Zusätzlich berechnet die Agentur eine Mahnpauschale von 15 Euro. Die Geltendmachung weiterer Schäden oder höherer Zinsen bleibt vorbehalten. Die Mahnpauschale wird auf etwaige Rechtsverfolgungskosten angerechnet.
(8) Der Auftraggeber darf nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind, es sei denn, die Gegenansprüche resultieren aus Mängeln desselben Vertragsverhältnisses.
(9) Die Agentur ist befugt, ein Zurückbehaltungsrecht wegen sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung auszuüben.
(10) Für Zahlungen an Creator und Influencer, die über die Agentur abgewickelt werden, fällt eine Servicegebühr von 6 % auf den Nettobetrag an. Diese deckt gesetzliche Abgaben (insb. die Künstlersozialabgabe) sowie den administrativen Aufwand ab.
§ 5 Social-Media-Betreuung
(1) Sofern vereinbart und vergütet, übernimmt die Agentur Marketingmaßnahmen oder die ganzheitliche Betreuung der Social-Media-Accounts des Auftraggebers.
(2) Dies umfasst die Optimierung der Accounts sowie die Erstellung und Veröffentlichung von Inhalten (z. B. Texte, Bilder, Videos, Grafiken etc.).
(3) Die Agentur schlägt eigenverantwortlich Inhalte vor und veröffentlicht diese nach Freigabe durch den Auftraggeber. Freigaben müssen spätestens 48 Stunden vor dem geplanten Veröffentlichungstermin in Textform vorliegen. Alternativ können die Parteien einen Rahmen definieren, in dem die Agentur ohne Einzelabstimmung publizieren darf.
(4) Die Agentur stellt in vereinbarten Intervallen Reportings mit den definierten Kennzahlen zur Verfügung.
(5) Erstellte Inhalte werden von der Agentur in der Regel nur bis zu 2 Wochen nach Veröffentlichung aufbewahrt. Eine dauerhafte Archivierung findet nicht statt.
§ 6 Beistellungen und Erschwernisse
(1) Kosten für Software oder Produkte Dritter (z. B. Themes, Plugins, Werbebudgets), die für das Projekt nötig sind, sind nicht in der Vergütung enthalten, es sei denn, dies wurde explizit vereinbart. Technische Funktionalitäten und Responsivität können nur im Rahmen der Vorgaben dieser Drittanbieter gewährleistet werden.
(2) Bei unvorhersehbarem Mehraufwand, der durch Dritte (z. B. Provider, Werbeplattformen) verursacht wird, rechnet die Agentur die zusätzliche Zeit nach den vereinbarten (ersatzweise ortsüblichen) Stundensätzen ab.
(3) Die Aufbereitung von Medien (z. B. Bildzuschnitte, Formatänderungen von PDFs, Videos oder Musik) ist nicht inklusive. Der Auftraggeber muss Materialien im finalen Dateiformat und in der korrekten Auflösung liefern. Andernfalls wird der Bearbeitungsaufwand zusätzlich berechnet.
(4) Sofern nicht anders vereinbart, ist pro Angebotsposition eine Korrekturschleife mit einer Änderung inklusive (ausgenommen Mängelbeseitigungen). Das Rückgängigmachen von Änderungen, spätere Strukturwechsel oder Anpassungen nach dem Start einer neuen Projektphase werden nach Zeitaufwand abgerechnet.
§ 7 Leistungszeit und höhere Gewalt
(1) Eine vereinbarte Leistungszeit beginnt erst, wenn alle rechtlichen, technischen und gestalterischen Fragen geklärt sind und der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Fälle höherer Gewalt (z. B. Pandemien, Streiks, Aussperrungen) oder unverschuldete Betriebsstörungen bei der Agentur oder ihren Subunternehmern verlängern die Leistungsfristen um die Dauer der jeweiligen Störung.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber muss alle für das Projekt relevanten Daten (z. B. KPIs, Zugänge, Rechtstexte, Medien) rechtzeitig und unaufgefordert bereitstellen. Dies schließt ausdrücklich Informationen über mögliche Urheber- oder Markenrechte Dritter ein.
(2) Die Agentur arbeitet ausschließlich mit bestehenden Accounts (z. B. bei Facebook, Instagram, TikTok, LinkedIn). Der Auftraggeber ist für die Zugänge verantwortlich. Die Account-Erstellung kann als Zusatzleistung gebucht werden.
(3) Der Auftraggeber ist allein für rechtssichere Impressen und Datenschutzerklärungen auf seinen Accounts verantwortlich. Die Agentur darf hierfür weder Texte verfassen noch prüfen, da ihr dies nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz untersagt ist.
(4) Materialien sind in gängigen, digitalen Formaten zu übergeben. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Agentur alle für das Projekt nötigen Nutzungs‑, Vervielfältigungs- und Bearbeitungsrechte erhält. Eine rechtliche Prüfung der Materialien durch die Agentur erfolgt nicht.
(5) Bei beigestellten Inhalten Dritter (Fotos, Musik, Grafiken etc.) ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, die entsprechenden Lizenzen (ggf. kostenpflichtig) einzuholen. Eine Prüfung auf Schutzrechtsverletzungen durch die Agentur ist nicht Teil des Auftrags.
(6) Zugangsdaten sind sicher und verschlüsselt zu übermitteln. Nach Auftragsende muss der Auftraggeber die Passwörter unverzüglich ändern, sofern keine weitere Betreuung vereinbart ist.
(7) Verletzt das beigestellte Material Rechte Dritter, stellt der Auftraggeber die Agentur auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen und Rechtsverfolgungskosten frei.
(8) Der Auftraggeber ist für regelmäßige Backups (insbesondere vor Projektstart) selbst verantwortlich. Die Agentur haftet nicht für Datenverluste, die durch ordnungsgemäße Backups des Auftraggebers hätten vermieden werden können.
§ 9 Geheimhaltung
(1) Beide Parteien verpflichten sich zeitlich unbegrenzt, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Informationen (inkl. Konditionen, Agenturkontakte und interne Kommunikation) strikt geheim zu halten und nur für Vertragszwecke zu nutzen.
(2) Diese Pflicht entfällt bei Informationen, die (1) bereits öffentlich bekannt waren, (2) ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich werden, (3) rechtmäßig von Dritten bezogen wurden, (4) unabhängig entwickelt wurden oder (5/6) aufgrund zwingender gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen offengelegt werden müssen. In letzterem Fall ist die andere Partei vorab zu informieren.
§ 10 Verzug des Auftraggebers, Annahmeverzug und Rücktritt
(1) Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten (§ 8) nicht, trägt er die daraus resultierenden Folgen und Mehrkosten. Die Agentur berechnet diesen Mehraufwand gemäß § 4 Abs. 4.
(2) Fehlen Zugänge oder Materialien, darf die Agentur die Arbeit pausieren oder mit Platzhaltern arbeiten. Das spätere Einpflegen dieser Materialien gilt als kostenpflichtige Zusatzleistung.
(3) Die Agentur arbeitet projektbezogen. Kommt der Auftraggeber in Annahme- oder Mitwirkungsverzug, darf die Agentur die Leistungszeit verschieben, um Terminkonflikte mit anderen Projekten zu vermeiden.
(4) Verursacht der Auftraggeber eine Projektverzögerung von mehr als drei Wochen, werden die bisherigen Leistungen sofort fällig. Bei Projektfortführung wird die benötigte Einarbeitungszeit zusätzlich in Rechnung gestellt.
(5) Setzt die Agentur eine Nachfrist zur Mitwirkung und verstreicht diese erfolglos, kann die Agentur vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Dieser umfasst die Vergütung für erbrachte Leistungen sowie den entgangenen Gewinn (abzüglich ersparter Aufwendungen).
§ 11 Laufzeit und Kündigung
(1) Verträge mit festen Kontingenten (z. B. Anzahl an Posts oder Terminen) oder festen Laufzeiten sind bindend.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, können fortlaufende Leistungen mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden, sofern hierdurch kein festgelegtes Kontingent unterschritten wird.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen. Die Agentur darf insbesondere fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber länger als 1 Monat in Zahlungsverzug ist oder nach Abmahnung schuldhaft gegen Vertragspflichten verstößt.
(4) Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn die Pflichtverletzung gravierend ist, eine Fortsetzung unzumutbar macht oder der Auftraggeber die Erfüllung endgültig verweigert (insbesondere, wenn die Agentur dadurch selbst gegenüber Dritten haftbar würde).
§ 12 Nutzungsrechte
(1) Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber das einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. Dieses ist strikt auf den vertraglich vereinbarten Zweck beschränkt (z. B. die Veröffentlichung auf einem bestimmten Social-Media-Kanal). Erweiterte Rechte bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(2) Für Werke unter Open-Source- oder CC-Lizenzen gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, gelieferte Inhalte im Rahmen der Lizenz zu bearbeiten, umzugestalten oder zu löschen.
(4) Sollen Assets für weitere Werbekanäle außerhalb des Vertragsumfangs genutzt werden, können die Rechte durch den Erwerb von Buy-Outs individuell erweitert werden.
(5) Die Agentur darf die erbrachten Leistungen als Referenz nutzen (z. B. auf der Website), den Account verlinken sowie Namen und Logos des Auftraggebers abbilden. Der Auftraggeber kann diese Erlaubnis für die Zukunft widerrufen.
§ 13 Mängelrechte, Verjährung und Haftung
(1) Bei Leistungen wie SEO, Social-Media-Betreuung oder Marketing-Beratung handelt es sich um Dienstverträge. Ein wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet, weshalb hier keine Mängelgewährleistung greift.
(2) Bei künstlerischen Arbeiten besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche greifen nur bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag, sofern diese nicht durch technische Gründe, fehlende Rechte oder mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers verursacht wurden. Spätere Änderungswünsche werden regulär vergütet.
(3) Die Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber eigenmächtige Änderungen vornimmt. Im Streitfall muss der Auftraggeber beweisen, dass seine Änderungen den Mangel nicht verursacht haben.
(4) Werbeaussagen von Drittanbietern (z. B. Softwareherstellern) sind für die Agentur nicht bindend.
(5) Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe oder Abnahme.
(6) Die Agentur haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Ausgenommen von dieser Haftungsbeschränkung sind Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, Garantien, arglistiges Verschweigen von Mängeln sowie die Produkthaftung.
§ 14 Vertragsunterlagen und Pfandrecht
(1) An Entwürfen, Skizzen, Codes und Grafiken behält die Agentur alle Urheber- und Eigentumsrechte. Diese Rohdaten sind nicht Teil des Vertrages und können vom Auftraggeber nicht herausverlangt werden.
(2) Zur Sicherung aller bestehenden und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung erhält die Agentur ein vertragliches Pfandrecht an den vom Auftraggeber überlassenen Materialien (Bilder, Texte, Software etc.).
(3) Solange das Pfandrecht besteht, muss der Auftraggeber Adressänderungen mitteilen. Kommt er dem nicht nach, behält eine an die letzte bekannte Adresse gesendete Pfandverkaufsandrohung ihre volle Gültigkeit.
§ 15 Datenschutz
(1) Zur Durchführung des Vertrages werden gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO notwendige Daten erhoben (z. B. Name, Adresse, E‑Mail).
(2) Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), aus berechtigtem Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) oder mit Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) zulässig ist. Datenübermittlungen in Nicht-EU-Länder erfolgen nur bei Vorliegen eines angemessenen Datenschutzniveaus oder entsprechender Standardvertragsklauseln.
(3) Betroffene haben das Recht:
• Einwilligungen zu widerrufen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
• Auskunft über verarbeitete Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
• Berichtigung unrichtiger Daten zu fordern (Art. 16 DSGVO).
• Löschung der Daten zu verlangen (Art. 17 DSGVO).
• Die Einschränkung der Verarbeitung zu fordern (Art. 18 DSGVO).
• Daten in einem gängigen Format zu erhalten (Datenübertragbarkeit gem. Art. 20 DSGVO).
• Sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren (Art. 77 DSGVO).
• Widerspruch gegen die Verarbeitung einzulegen (Art. 21 DSGVO).
(4) Daten werden nur so lange gespeichert, wie es der Zweck erfordert. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.
§ 16 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Streitschlichtung
(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Agentur, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.